Aufgrund der hohen Bedeutung der Kirchenverwaltung für eine Kirchengemeinde ist es essentiell, dass schon bei der Kandidatensuche alle Gläubigen zusammenwirken und geeignete Kandidaten ansprechen und Wahlvorschläge machen.
Für die Frist, bis wann die Vorschläge beim Wahlausschuss eingehen müssen, beachten Sie bitte die Aushänge an unseren Kirchen.
Ein Wahlvorschlag darf doppelt so viele Bewerber/-innen umfassen, wie Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. Der Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten, unter gleichzeitiger Angabe von Alter und Anschrift mit Vor- und Zuname, unterzeichnet sein. Entsprechende Fomulare liegen in den Kirchen aus oder sind über die Wahlauschüsse vor Ort – deren Zusammensetzung durch Aushang bekanntgegeben ist – zu bekommen.
Wer kann gewählt werden?
Wählbar ist, wer der römisch-katholischen Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz hat (§ 7 BGB, §§ 8, 9 AO), kirchensteuerpflichtig ist und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 8 Abs. 1 GStVS). Kirchensteuerpflichtig sind dem Grunde nach auch Studierende, Hausfrauen oder Rentner/-innen.
Nicht gewählt werden können Personen,
- denen die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter fehlt,
- die wegen vorsätzlicher Tat durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist,
- die sich gemäß Feststellung des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats im offenen Gegensatz zur Lehre oder den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche befinden,
- die offenkundig der Entrichtung der von ihnen geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommen,
- die in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchenstiftung oder Kirchengemeinde stehen,
- die bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Aufgaben der Rechts- u. Fachaufsicht betraut sind,
- deren Wahlrecht nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GStVS ausgeschlossen ist oder nach Art. 12 Abs. 2 GStVS ruht oder
- die in der der Wahl vorangegangenen Amtszeit gemäß Art. 22 KiStifO rechtskräftig aus der Kirchenverwaltung abberufen wurden.
Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister können zwar in die Wahlliste aufgenommen werden, dürfen jedoch nicht gleichzeitig der Kirchenverwaltung angehören. Deshalb wird lediglich die bzw. der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied der Kirchenverwaltung; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nach vorstehendem Absatz nicht Mitglied der Kirchenverwaltung geworden wäre.