Wahlberechtigt ist, wer der römisch-katholischen Kirche angehört, in dieser Kirchengemeinde seine Hauptwohnung besitzt und das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet hat (Art. 11 Abs. 2 GStVS).
Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer
- zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung unter Betreuung steht,
- infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 45 StGB),
- die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter entbehrt oder
- offenkundig die von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder das Kirchgeld nicht entrichtet.
Das Wahlrecht ruht für Kirchengemeindemitglieder, die
- sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i. V. m. § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden,
- sich in Freiheitsentzug befinden oder
- aufgrund Richterspruchs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne von § 61 Ziff. 1–3 StGB unterliegen