Zum Inhalt springen

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt ist, wer der römisch-katholischen Kirche angehört, in dieser Kirchengemeinde seine Hauptwohnung besitzt und das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet hat (Art. 11 Abs. 2 GStVS).

Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer

  1. zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung unter Betreuung steht,
  2. infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 45 StGB),
  3. die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter entbehrt oder
  4. offenkundig die von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder das Kirchgeld nicht entrichtet.

Das Wahlrecht ruht für Kirchengemeindemitglieder, die

  1. sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i. V. m. § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden,
  2. sich in Freiheitsentzug befinden oder
  3. aufgrund Richterspruchs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne von § 61 Ziff. 1–3 StGB unterliegen